Allegemeine
Geschäftsbedingungen
AGB

1.) Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen der Firma M-Bau, Musterstraße 1, 7350 Oberpullendorf, Österreich (im Folgenden „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“) über die Erbringung von Bauleistungen geschlossen werden. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihnen ausdrücklich schriftlich zu.

2.) Vertragsabschluss Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer eine schriftliche Auftragsbestätigung an den Auftraggeber sendet oder mit der Ausführung der Bauleistung beginnt. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

3.) Leistungsumfang Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Bauleistung ergibt sich aus dem Vertrag und den darin enthaltenen oder beigefügten Plänen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teile der Bauleistung durch Subunternehmer ausführen zu lassen, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist und die Qualität der Bauleistung nicht beeinträchtigt wird.

4.) Preise und Zahlungsbedingungen Die Preise für die Bauleistung richten sich nach dem Vertrag oder, falls keine vertragliche Vereinbarung vorliegt, nach der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und gegebenenfalls anfallender Nebenkosten wie Transport-, Versicherungs-, Zoll- oder Verpackungskosten.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen nach dem Fortschritt der Bauleistung zu verlangen. Die Abschlagszahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

Die Schlussrechnung wird nach Fertigstellung und Abnahme der Bauleistung erstellt. Die Schlussrechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

Der Auftraggeber gerät in Zahlungsverzug, wenn er die fälligen Zahlungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Mahnung leistet. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

5.) Ausführungsfristen und -termine Die Ausführungsfristen und -termine für die Bauleistung werden im Vertrag festgelegt oder vom Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt. Die Einhaltung der Ausführungsfristen und -termine setzt voraus, dass der Auftraggeber alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig erbringt, insbesondere die erforderlichen Genehmigungen einholt, die Baustelle zugänglich macht, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt und die vereinbarten Zahlungen leistet.
Die Ausführungsfristen und -termine verlängern sich angemessen bei Eintritt von unvorhersehbaren oder vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen, wie zum Beispiel höhere Gewalt, Krieg, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, Witterungseinflüsse oder sonstige Betriebsstörungen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Umstände unverzüglich informieren.

Der Auftragnehmer gerät in Verzug, wenn er die Bauleistung nicht innerhalb einer vom Auftraggeber schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist erbringt. In diesem Fall kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen, sofern der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat. Der Schadensersatz ist begrenzt auf 0,5 Prozent des Vertragspreises für jede vollendete Woche der Verzögerung, maximal jedoch 5 Prozent des Vertragspreises.

6.) Abnahme Die Bauleistung gilt als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung schriftlich mitteilt und der Auftraggeber die Bauleistung innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung nicht schriftlich rügt oder wenn der Auftraggeber die Bauleistung in Gebrauch nimmt.
Der Auftraggeber kann die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel verweigern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gerügten Mängel unverzüglich zu beseitigen und erneut zur Abnahme aufzufordern.

7.) Gewährleistung Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mangelfreiheit der Bauleistung nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den §§ 1165 ff. ABGB. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre ab Abnahme der Bauleistung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auftretende Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, die angezeigten Mängel nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu beheben. Schlägt die Mängelbehebung fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften eine angemessene Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Die Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen oder Reparaturen an der Bauleistung vornehmen oder wenn der Auftraggeber den Anweisungen des Auftragnehmers zur Behandlung oder Wartung der Bauleistung nicht folgt.

8.) Haftung Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt oder um Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

9.) Eigentumsvorbehalt Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Materialien und Bauteilen bis zur vollständigen Bezahlung des Vertragspreises vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Materialien und Bauteile pfleglich zu behandeln und gegen Diebststahl, Beschädigung oder sonstigen Gefahren zu schützen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Materialien und Bauteile zu veräußern, zu verpfänden, zu sicherungsübereignen oder sonst wie Dritten zu überlassen.

Der Auftraggeber tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Materialien und Bauteile an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Der Auftraggeber ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung des Auftragnehmers einzuziehen. Der Auftragnehmer kann diese Ermächtigung widerrufen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder in Zahlungsschwierigkeiten gerät.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Materialien und Bauteile hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und ihm alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat den Dritten auf das Eigentumsrecht des Auftragnehmers hinzuweisen.

10.) Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: Oktober 2023

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